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BGB § 1420 Verwendung zum Unterhalt

BGB § 1420 Verwendung zum Unterhalt

[ Auszug: Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehalt ... ]